Grundpflegeleistungen durch Angehörige, die von einer Organisation mit Spitex-Bewilligung angestellt werden, haben in den letzten Jahren starken Zuwachs erhalten. Um die Pflegequalität sicherzustellen und eine faire Finanzierung der verschiedenen Modellen der Pflege und Hilfe zuhause sicherzustellen, waren jedoch Anpassungen im System nötig. Die Gesundheitsdirektion des des Kantons Zürich hat begleitet unter anderem vom Spitex Verband Kanton Zürich entsprechende Rahmenbedingungen ausgearbeitet.
Organisationen des Spitex Verbands Kanton Zürich, welche pflegende Angehörige anstellen (siehe Liste) erfüllen nach dem Konzept des Spitex Verbands Kanton Zürich schon heute die Anforderungen an Ausbildung und Begleitung und verfolgen mit ihrem gemeinnützigen Konzept das Ziel, den Gemeinden keinen Restkosten in Rechnung stellen zu müssen.
Hier folgt die Medienmitteilung des Kantons Zürich:
Die Pflege durch Angehörige hat sich als ergänzendes Versorgungsmodell bewährt – bringt aber neue Herausforderungen an Qualität, Finanzierung und Transparenz mit sich. Die Gesundheitsdirektion schafft deshalb klare Rahmenbedingungen für den Einsatz von pflegenden Angehörigen.
Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das Bundesgericht entschieden, dass von Angehörigen erbrachte Grundpflege-Leistungen, etwa Körperpflege oder Stützstrümpfe anziehen, in einem bestimmten Rahmen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden können. Dies hat unter anderem zu einem Anstieg der verrechneten Spitex-Stunden im Kanton Zürich geführt. Auswertungen des Amts für Gesundheit sowie Zahlen der Gesundheitskonferenz Kanton Zürich (GeKoZH) zeigen dies.
Der Einsatz von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Organisationen als auch deren Finanzierung ist bereits heute reguliert und wird durch die Behörden beaufsichtigt.
Trotzdem besteht Handlungsbedarf: Fehlanreize bei der Finanzierung dieser Pflegeleistungen müssen angegangen werden. Zudem soll die Pflegequalität auch in der Angehörigenpflege sichergestellt werden.
Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli betont: «Pflegende Angehörige entlasten das System und ermöglichen vielen Menschen, so lange wie möglich zu Hause gepflegt zu werden. Dieses Versorgungsmodell ergänzt die professionelle Pflege sinnvoll – es darf aber nicht zur Bereicherung einzelner Organisationen führen. Klare Regeln sorgen für eine faire Finanzierung und eine weiterhin gute Qualität in der Angehörigenpflege.»
Die neuen Rahmenbedingungen hat das Amt für Gesundheit im Auftrag der Gesundheitsdirektion in enger Abstimmung mit den Gemeinden und den Spitex-Verbänden erarbeitet.
Klare Vorgaben für Ausbildung und Begleitung
Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen, unterliegen bereits heute den gleichen Mindestanforderungen wie Organisationen, die ausschliesslich ausgebildetes Pflegepersonal beschäftigen. Damit eine gute Begleitung der Angehörigen gewährleistet ist, ergänzt das Amt für Gesundheit das entsprechende Merkblatt für Betriebsbewilligungen. Darin werden die Vorgaben für Spitex-Organisationen präzisiert, die pflegende Angehörige anstellen. Es geht insbesondere darum, die Qualität der Angehörigenpflege sicherzustellen.
- Ausbildung: Pflegende Angehörige müssen spätestens ein Jahr nach Stellen- antritt einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren.
- Begleitung: Jede Spitex-Organisation muss über eigenes diplomiertes Pflegefachpersonal verfügen. Dieses muss die pflegenden Angehörigen regelmässig begleiten – mindestens alle zwei Wochen telefonisch und einmal pro Monat persönlich vor Ort. Um eine sorgfältige Betreuung sicherzustellen, wird die Anzahl der pflegenden Angehörigen, die von einer Pflegefachperson betreut werden, begrenzt.
Neue Regelung zur Restkostenfinanzierung
Pflegende Angehörige erhalten für eine Stunde üblicherweise zwischen 30 und 40 Franken als Lohn ausbezahlt. Die Spitex-Organisation, welche die Angehörigen an- stellt, wird für ihren Aufwand ebenfalls entschädigt.
Die Gesamtkosten werden von mehreren Stellen getragen: Die OKP übernimmt 52.60 Franken pro Stunde für die Grundpflege. Die verbleibenden ungedeckten Kosten über- nehmen die Zürcher Gemeinden, abzüglich der Patientenbeteiligung. Gibt es keine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation, zahlt die Wohngemeinde diese Restkosten maximal bis zum sogenannten Normdefizit von 30.30 Franken pro Stunde (Stand 2025), das jährlich vom Kanton festgelegt wird.
Bisher galt dieses Normdefizit unabhängig davon, ob die Pflege durch reguläres Personal oder durch angestellte Angehörige erbracht wurde. Weil bei Angehörigenpflege jedoch oft tiefere Kosten entstehen, etwa durch geringeren administrativen Aufwand oder wegfallende Wegzeiten, führt der Kanton Zürich ab 2026 ein separates Normdefizit für diese Leistungen ein: 15.75 Franken pro Stunde, abzüglich Patientenbeteiligung. Damit erhalten die Gemeinden eine realistischere und kosteneffizientere Grundlage für die Restkostenfinanzierung, während die Leistungen der Spitex-Organisationen weiterhin angemessen vergütet werden.
Mehr Transparenz bei der Abrechnung
Ab 2026 gibt das Amt für Gesundheit vor, dass Spitex-Organisationen bei der Rechnungsstellung gegenüber den Gemeinden separat ausweisen müssen, wie viele Pflegestunden durch Angehörige erbracht wurden. Das schafft mehr Transparenz und erleichtert die Rechnungskontrolle.
Gleichzeitig hat die Gesundheitsdirektion beim Branchenverband der Krankenversicherer prio.swiss sowie bei der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) angeregt, dass die Abrechnungsvorgaben der Kantone und der Krankenversicherungen national harmonisiert werden.