Die Tarife für die Langzeitpflege lauten gemäss Art. 7a KLV ab 1.1.2022 wie folgt:
Fr. 76.90 pro Std. Abklärung und Beratung
Fr. 63.00 pro Std. Behandlungspflege
Fr. 52.60 pro Std. Grundpflege
Es gilt der 5 Min. Abrechnungstakt (mind. 10 Min. pro Einsatz) sowie der tiers payant (Rechnungsstellung der KLV-Leistungen an Krankenversicherer).
Die Administrativverträge zwischen Spitex Schweiz/ASPS und tarifsuisse, HSK und CSS stehen Ihnen auf der Webseite von Spitex Schweiz zum Download zur Verfügung.
Inhouse-Spitex kann bei allen Versicherern, welche den Administrativverträgen beigetreten sind, gemäss KLV-Tarifen abgerechnet werden.
Basis ist die Kostenrechnung. Gemäss Pflegegesetz sind die Organisationen verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen. Aus dieser werden die anrechenbaren Vollkosten der Organisation ermittelt. Diese bilden Grundlage für die Berechnung der Normkosten und des Normdefizits sowie der Tarife für die Akut- und Übergangspflege.
Die Erstellung der Kostenrechnung richtet sich nach den Grundsätzen des Finanzmanuals von Spitex Schweiz (2020).
Grundsätzlich gilt auch für private Organisationen ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand die Regelung gemäss Pflegegesetz.
Auch für private Spitex-Organisationen (Kommerzielle ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand) gelten die gleichen Tarife gem. KLV Art. 7a (Verrechnung im tiers payant, d.h. an die Krankenversicherer). Ebenso kann dem Klienten die Patientenbeteiligung von Fr. 7.65 pro Tag in Rechnung gestellt werden.
Ab 1.1.2022 können die privaten Spitex-Organisationen ohne öffentlichen Auftrag den betreffenden Gemeinden folgende Normdefizite (gegen entsprechenden Nachweis) vor Abzug der Patientenbeiträge in Rechnung stellen:
Fr. 30.00 pro Std. Abklärung und Beratung
Fr. 28.85 pro Std. Behandlungspflege
Fr. 30.20 pro Std. Grundpflege
Für hauswirtschaftliche Leistungen bezahlt die öffentliche Hand keine Kostenbeiträge an die Organisationen ohne Leistungsauftrag.
Die Inhouse-Spitex kann bei den Versicherern der Administrativverträge mit tarifsuisse ag, HSK und CSS gemäss KLV-Tarifen (Art. 7a Abs. 1) abgerechnet werden.
Der Tarifvertrag mit seinen Anhängen tritt per 1.1.2019 in Kraft.
Berechnung der Tarife und Gültigkeit
Die Tarife wurden anhand eines Kostenmodells berechnet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Eckwerte des Kostenmodells zu überprüfen und die Stundenkostensätze neu zu verhandeln, sobald die Datengrundlagen von zwei vollständigen Jahren in der geeigneten Qualität und Repräsentativität vorliegen.
Die Spitexverbände vertraten die Position, dass auch die neuen Stundenkostensätze tiefer sind als die anfallenden Kosten und erhoffen sich entsprechend eine Erhöhung der Tarife, wenn die neuen Daten vorliegen. In den Verhandlungen hat sich gezeigt, dass die Kostenstrukturen der einzelnen Spitexorganisationen und zwischen den Kantonen stark differieren. Die Sozialversicherungen akzeptieren aber nur einen schweizweit einheitlichen Tarif.
Eintrag in NAREG
Alle Massnahmen der Spitex zulasten IV (KLV A- und KLV B-Leistungen) und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination zulasten UV/MV (KLV A) dürfen ausschliesslich von Pflegepersonal der Tertiärstufe durchgeführt werden. Für die Spitexorganisationen ergibt sich daher im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags folgender Handlungsbedarf: Alle Pflegefachpersonen mit einem tertiären Abschluss müssen sich im NAREG (Nationales Register der Gesundheitsberufe) eintragen und erhalten so eine GLN-Nummer. Diese Nummer muss in den Mitarbeitenden-Stammdaten hinterlegt werden. Dies ist deshalb nötig, weil die GLN-Nummer der Pflegefachperson auf der Rechnung an die Versicherer zwingend ausgewiesen werden muss und zwar auf jeder einzelnen Rechnungsposition bzw. jeder erbrachten KLV-Leistung.
Vgl. dazu Anleitung zur Überprüfung der Registrierung im NAREG.
Verrechnung / Anpassung der Software
Die Verrechnung ist ausschliesslich auf elektronischem Weg möglich. Damit die elektronische Rechnung alle nötigen Angaben enthält, braucht es eine Anpassung der Rechnungssoftware. Folgende Software-Anbieter sind direkt über die notwendigen Anpassungen informiert worden: ID Informatique et Développement, Kallysoft Informatik, LOBOS Informatik, Medical Link Services, Q-Sys, Root Service, SHV Software, Swing Informatik, Syseca Informatik, Technology Consulting Studies (TECOST). Diejenigen Spitexorganisationen, die mit einem anderen Software-Anbieter arbeiten, werden gebeten, mit diesem Kontakt aufzunehmen und ihn über die notwendigen Anpassungen zu informieren.
Weitere Ausführungsbestimmungen
Beachten Sie die zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum Vertrag. Dort wird zum Beispiel in Art. 7 die separate Verrechnung des Verbrauchsmaterials geregelt (die Verrechnung erfolgt zum Einstandspreis, bzw. bei MiGeL-gelisteten Produkten maximal zum MiGeL-Preis).
Sie finden in diesem Dokument zudem weitere Informationen zu Themen wie ärztliche Verordnung, Einsatz von Studierenden Pflege HF/FH (noch ohne GLN-Nummer), Rechnungsstellung, elektronische Datenübermittlung und Verrechnung von Pauschalen bei unvorhergesehener/notfallmässiger Hospitalisation.
Beitritt zu diesem Tarifvertrag
Alle Mitglieder der Spitex-Kantonalverbände und des ASPS sind ohne weiteres Zutun Vertragsorganisationen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dies muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Spitexverbänden erfolgen. Ohne anderweitige Rückmeldung bis 30. November 2018 gehen wir davon aus, dass per 1.1.2019 alle Spitexorganisationen dem Tarifvertrag beitreten bzw. Vertragsorganisationen sind.
--> Weitere Informationen/Anhänge zum Tarifvertrag IV und UV/MV finden sie unter dem folgendem Link (die Anhänge sind ganz unten aufgeführt)
Tarifvertrag IV / UV / MV – UV-Fälle mit Hilflosenentschädigung
UV-KlientInnen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten, müssen einen Teil der durch die Spitex erbrachten Grundpflegeleistungen selbst bezahlen. Mit der Hilflosenentschädigung müssen in der Regel nicht nur Grundpflegeleistungen, sondern zahlreiche weitere Hilfe- und Unterstützungsleistungen finanziert werden. In diesen Fällen reicht der Betrag deshalb nicht immer. Hier besteht die Möglichkeit, dass die UV-KlientInnen bei ihrer Krankenversicherung die Übernahme der Grundpflegeleistungen beantragen, welche nicht von der Unfallversicherung bezahlt werden. Die Krankenversicherer haben eine subsidiäre Leistungspflicht, sofern die Voraussetzungen des KVG erfüllt sind (d.h. ärztlich verordnete und von Pflegefachpersonen erbrachte Leistungen). Das BAG hat eine diesbezügliche Anfrage von Spitex Schweiz in einem ausführlichen und differenzierten Schreiben beantwortet: