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Personelles

  • Sind ausländische Ausbildungsabschlüsse in der Spitex gültig?

    Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen sind Spitexorganisationen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 7 der Krankenkassenleistungsverordnung KLV nur zugelassen, wenn sie u.a. „ ... über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat...". Das bedeutet, dass alle Personen eines Spitexbetriebs über ein entsprechendes, in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplom verfügen müssen. Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU im Juni 2002 wird das Verfahren laufend vereinfacht. Alle Informationen finden Sie auf der Website des SRK. Die Seiten werden laufend aktualisiert, daher wird empfohlen sie periodisch zu besuchen. Für Auskünfte von Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr steht die kostenpflichtige Telefonnummer 058 400 44 84 zur Verfügung.

  • Anerkennung (Gleichwertigkeit) der Abschlüsse von deutschen Altenpfleger/innen

    Ab dem 1. Januar 2014 wird neu das Staatssekretariat Bildung Forschung und Innovation (SBFI) für die Gesuche um Anerkennung deutscher Altenpflegerinnen und Altenpfleger zuständig sein.
    Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats.

  • Was ist zu beachten bei der Anstellung von ausländischen Mitarbeiterinnen?

    Für Angehörige der sog. EU-27 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Lettland, Littauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn) von Malta und Zypern sowie den EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsorganisation) Island und Norwegen gilt die vollständige Personenfreizügigkeit. Das bedeutet, dass diese Personen im Kanton Zürich keine Arbeitsbewilligung benötigen. Sie müssen vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einen gültiges Reisedokument sowie einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung vorlegen und einen Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung stellen.
    Für kroatische Staatsangehörige gelten seit dem 1. Januar 2017 spezielle Übergangsbestimmungen, wenn sie eine Arbeitsstelle oder den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Informieren Sie sich auf der Website des Kantons Zürich.

    Für Berufstätige aus einem Land ausserhalb der EU wurden mit der Einführung des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 01.01.2008 die Zulassungskriterien zur Erwerbstätigkeit neu geregelt. Die unterschiedlichen Bestimmungen sind ebenfalls auf der kantonalen Website beschrieben.

  • Wer ist berechtigt welchen Berufstitel zu tragen?

    Seit der Überführung der Berufsausbildung im Gesundheitsbereich in die Verantwortung des Bundes führt die gleichzeitige Existenz von alt- und neurechtlichen Berufstiteln zu komplexen Situationen und Unsicherheiten. Ab sofort sind nun Merkblätter verfügbar, auf denen die alt- und neurechtlichen Berufstitel gegenübergestellt sind.

    Informationen zu Titelführung sowie die zwei Merkblätter finden Sie hier.
    Unter Weiterführende Informationen finden Sie folgende zwei Anhänge:
    - Übersicht Titelführung Pflege
    - Übersicht Titelführung Fähigkeitszeugnisse

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