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Pflegefinanzierung: Gesetz, Verordnung, Vorgaben der GD

  • Pflegefinanzierung: Gesetz, Verordnung, Vorgaben der GD

    Wann ist die neue Pflegefinanzierung in Kraft getreten?
    Am 1. Januar 2011.

    Welches sind die wichtigsten Neuerungen auf  schweizerischer Ebene?

    - Unterscheidung zwischen Langzeitpflege und Akut- und Übergangspflege:

    - Langzeitpflege: Der Bundesrat legt die Pflegebeiträge fest. Aktuelle Beiträge für Abklärung/Beratung Fr. 76.90 pro Std., Behandlungspflege Fr. 63.00, Grundpflege Fr. 52.60. Es gilt die Rundungsregelung von 5 Min., wobei pro Einsatz mindestens 10 Min. verrechnet werden können.

    - Akut- und Übergangspflege: vom Spitalarzt verordnet für maximal 14 Tage nach Spitalaustritt gem. festgelegten Kriterien.

    - Kostenbeteiligung der LeistungsbezügerInnen von max. 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags.

    - Kostenbeiträge an private Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen durch die öffentliche Hand.

    Wie sieht die Umsetzung im Kanton Zürich aus?
    Mit der Einführung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) per 1.1.2012 beteiligt sich der Kanton nicht mehr an den ambulanten Pflegeleistungen. Die Gemeinden sind für die Finanzierung (Übernahme der Restkosten) zuständig.

    Die wichtigsten Eckpunkte des Pflegegesetzes sind folgende:

    - Patientenbeteiligung von 10% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrags (Fr. 7.65 pro Tag), wobei Kinder und Jugendliche von 0 - 18 Jahren von der Kostenbeteiligung befreit sind. Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen.

    - Für Akut- und Übergangspflege übernehmen die öffentliche Hand (55%) und die Krankenversicherer (45%) die Kosten der Pflege. Im Gegensatz zur Langzeitpflege wird keine Patientenbeteiligung erhoben.

    - Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen dürfen die Spitex-Organisationen maximal 50% der Vollkosten den LeistungsbezügerInnen verrechnen. Die Restkosten übernehmen die Gemeinden.

    Was ist in der Verordnung über die Pflegeversorgung geregelt?
    Die Verordnung legt das Standardangebot (Mindestangebot) der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen fest. Zudem regelt sie die Verfügbarkeit der Leistungen sowie die Qualitätssicherung. Sie ersetzt die bisherigen kantonalen Richtlinien zum Leistungsangebot und zur Qualität.

    Die Verordnung ist per 1.3.2011 in Kraft getreten.

    Gibt es Vorschriften bezüglich Rechnungsrevisionen?
    Im Zusammenhang mit Rechnungsrevisionen gibt es im Pflegegesetz keine Bestimmungen. Die Rechnungsrevisionen können laut Auskunft der Gesundheitsdirektion bis auf Weiteres durch die Finanzkontrolle der Gemeinde oder durch eine andere unabhängige Revisionsstelle durchgeführt werden.

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