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Tarifliches

  • Dürfen Wegpauschalen + weitere Zusatzleistungen im KLV-Bereich verrechnet werden?

    Nein, es gilt der Tarifschutz gemäss Art. 44 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Hier finden Sie detaillierte Informationen zu diesem Thema.

  • Wegpauschalen bei hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen

    § 13 Abs. 1 des Pflegegesetzes lautet wie folgt:
    Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 verrechnen
    den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchstens
    die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für
    nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.

    Nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion ist es zulässig, Wegpauschalen im HW-Bereich zu verrechnen, sofern den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt nicht mehr als 50% des anrechenbaren Aufwands der Organisation (Bereich HW-Leistungen) verrechnet werden. Konkret heisst dies also, Sie müssen ihre HW-Tarife so anpassen, dass Sie die Wegpauschalen separat verrechnen können oder Sie integrieren die Wegpauschalen in Ihren HW-Tarifen. 

  • Tarifvertrag IV und UV/MV

    Nach langen Verhandlungen zwischen den Delegationen von Spitex Schweiz und ASPS einerseits und der in der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) organisierten Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UV) und Militärversicherung (MV) andererseits konnte nun ein Tarifvertrag unterzeichnet werden.

    Der Tarifvertrag mit seinen Anhängen tritt per 1.1.2019 in Kraft.
    Und hier ist die Übersicht zumTarifvertrag.

    Berechnung der Tarife und Gültigkeit

    Die Tarife wurden anhand eines Kostenmodells berechnet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Eckwerte des Kostenmodells zu überprüfen und die Stundenkostensätze neu zu verhandeln, sobald die Datengrundlagen von zwei vollständigen Jahren in der geeigneten Qualität und Repräsentativität vorliegen.

    Die Spitexverbände vertraten die Position, dass auch die neuen Stundenkostensätze tiefer sind als die anfallenden Kosten und erhoffen sich entsprechend eine Erhöhung der Tarife, wenn die neuen Daten vorliegen. In den Verhandlungen hat sich gezeigt, dass die Kostenstrukturen der einzelnen Spitexorganisationen und zwischen den Kantonen stark differieren. Die Sozialversicherungen akzeptieren aber nur einen schweizweit einheitlichen Tarif.


    Eintrag in NAREG

    Alle Massnahmen der Spitex zulasten IV (KLV A- und KLV B-Leistungen) und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination zulasten UV/MV (KLV A) dürfen ausschliesslich von Pflegepersonal der Tertiärstufe durchgeführt werden. Für die Spitexorganisationen ergibt sich daher im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags folgender Handlungsbedarf: Alle Pflegefachpersonen mit einem tertiären Abschluss müssen sich im NAREG (Nationales Register der Gesundheitsberufe) eintragen und erhalten so eine GLN-Nummer. Diese Nummer muss in den Mitarbeitenden-Stammdaten hinterlegt werden. Dies ist deshalb nötig, weil die GLN-Nummer der Pflegefachperson auf der Rechnung an die Versicherer zwingend ausgewiesen werden muss und zwar auf jeder einzelnen Rechnungsposition bzw. jeder erbrachten KLV-Leistung.

    Vgl. dazu Anleitung zur Überprüfung der Registrierung im NAREG.


    Verrechnung / Anpassung der Software

    Die Verrechnung ist ausschliesslich auf elektronischem Weg möglich. Damit die elektronische Rechnung alle nötigen Angaben enthält, braucht es eine Anpassung der Rechnungssoftware. Folgende Software-Anbieter sind direkt über die notwendigen Anpassungen informiert worden: ID Informatique et Développement, Kallysoft Informatik, LOBOS Informatik, Medical Link Services, Q-Sys, Root Service, SHV Software, Swing Informatik, Syseca Informatik, Technology Consulting Studies (TECOST). Diejenigen Spitexorganisationen, die mit einem anderen Software-Anbieter arbeiten, werden gebeten, mit diesem Kontakt aufzunehmen und ihn über die notwendigen Anpassungen zu informieren.


    Weitere Ausführungsbestimmungen

    Beachten Sie die zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum Vertrag. Dort wird zum Beispiel in Art. 7 die separate Verrechnung des Verbrauchsmaterials geregelt (die Verrechnung erfolgt zum Einstandspreis, bzw. bei MiGeL-gelisteten Produkten maximal zum MiGeL-Preis).

    Sie finden in diesem Dokument zudem weitere Informationen zu Themen wie ärztliche Verordnung, Einsatz von Studierenden Pflege HF/FH (noch ohne GLN-Nummer), Rechnungsstellung, elektronische Datenübermittlung und Verrechnung von Pauschalen bei unvorhergesehener/notfallmässiger Hospitalisation.
     

    Beitritt zu diesem Tarifvertrag

    Alle Mitglieder der Spitex-Kantonalverbände und des ASPS sind ohne weiteres Zutun Vertragsorganisationen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dies muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Spitexverbänden erfolgen. Ohne anderweitige Rückmeldung bis 30. November 2018 gehen wir davon aus, dass per 1.1.2019 alle Spitexorganisationen dem Tarifvertrag beitreten bzw. Vertragsorganisationen sind.

    --> Weitere Informationen/Anhänge zum Tarifvertrag IV und UV/MV finden sie unter dem folgendem Link  (die Anhänge sind ganz unten aufgeführt)
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