Am 11. März 2022 wurde der Schutzstatus S für Menschen, die aufgrund des Ukrainekriegs geflohen sind, eingeführt.
Im Unterschied zur regulären Anstellung von ausländischem Personal sind bei der Anstellung von Personen mit Schutzstatus S einige Besonderheiten zu beachten.
Verkürzte Wartefrist für Arbeitsbeginn: Nach Möglichkeit und Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen können unselbständige Personen per sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Der Ausweis für Schutzbedürftige berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
Jeder (Teilzeit-)Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung der kantonalen Behörden. Diese prüfen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Betriebes – gemäss SECO sind dabei die orts- und branchenüblichen Regelungen einzuhalten.
Die Stellenmeldepflicht besteht weiterhin – Schutzbedürftige gelten ebenfalls als inländische Arbeitnehmende mit Vorrang.
Für die Reglementierung von ausländischem Personal gelten die Informationen des Schweizerischen Roten Kreuzes: https://www.redcross.ch/
Für Berufslehren, Aus- und Weiterbildung:
Voraussetzung für den Einstieg in eine Berufslehre ist ein Sprachniveau B1.
Kantone bieten diverse Angebote an für die einjährige Integrationsvorlehre (Invol) in verschiedenen Berufen.