FAQ - Frequently Asked Questions - häufig gestellte Fragen
Datenschutz
Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?
- Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 962 sind alle Geschäftsfirmen mit einer kaufmännischen Betriebsführung verpflichtet, alle Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während 10 Jahre aufzubewahren.
- Gemäss dem Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich Art. 18 heisst es: „Die Patientendokumentation bleibt Eigentum der Institution und wird während 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt."
- Gemäss dem „Merkblatt zum Datenschutz" steht ebenfalls: „...Die Akten sind datenschutzkonform zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Analog der Regelung in den Spitälern sollen sie höchstens 10 Jahre aufbewahrt werden..."
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Datenschutzbeautragten des Kantons Zürich. Suchen Sie nach: Ihr Patientendossier.
Dokumente des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragen:
Wem soll ich die von der Krankenkasse verlangten Unterlagen schicken?
Wir empfehlen, alle Unterlagen (wie Bedarfsplanung, Pflegeplanung, Verlaufsberichte etc.), welche an die Krankenversicherung zur Abklärung geschickt werden müssen, ausnahmslos an den Vertrauensarzt des betreffenden Versicherers zu adressieren und nicht an das Leistungszentrum. Damit ist gewährleistet, dass der Datenschutz eingehalten wird.
Zu beachten ist dabei, dass gemäss Sozialversicherungsrecht (Art. 33 ATSG), alle Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Dies betrifft denn auch alle Mitarbeitenden der Krankenversicherer.
Administration
Sind Spitex-Organisationen mehrwertsteuerpflichtig?
Grundsätzlich unterstehen die Kerndienstleistungen der Spitex (pflegerische, hauswirtschaftliche und sozialbetreuerische Leistungen) nicht der Mehrwertsteuer-Pflicht. Erbringt eine Organisation hingegen noch andere Dienstleistungen (z.B. Produktion und Verkauf einer Kundenzeitschrift, Verkauf von Produkten etc.) ist zu prüfen, ob eine allfällige Steuerpflicht gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umsatz-Grenzwert für gemeinnützige Spitex-Organisationen bei Fr. 150'000.- pro Jahr liegt. Es ist empfehlenswert, für die Berechnung und Beurteilung einen Steuerexperten beizuziehen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Muss eine Spitex-Organisation im Handelsregister eingetragen werden?
Laut Auskunft der Handelsregisterämter müssen sich gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Unternehmen, wozu auch die gemeinnützige Spitex (privat- und öffentlich-rechtliche Organisationen) gehört, nicht im Handelsregister eintragen.
Kann der Spitex Verband seinen Mitglied-Organisationen Versicherungen empfehlen?
Der Spitex Verband Kanton Zürich hat mit der Optima Versicherungsbroker AG, Chur, einen Rahmenvertrag für Kollektivversicherungen abgeschlossen. Es bestehen attraktive Angebote für folgende Versicherungen:
- Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
- UVG-Zusatzversicherung
- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
- Organhaftpflicht-Versicherung
- Sachversicherung - Geschäftsinventar
- Dienstfahrtenkasko-Versicherung
Interessierte Mitgied-Organisationen erhalten professionelle Beratung bei:
Optima Versicherungsbroker AG, Postfach 333, 7007 Chur / Tel. 081 258 70 00 / E-Mail
Krankenversicherung: Kollektivvertrag mit Helsana
Zudem können die Mitarbeitenden aller Mitglied-Organisationen des Spitex Verbandes Kanton Zürich von einem attraktiven Angebot im Bereich der Krankenpflegeversicherungen profitieren. Wir haben mit der Helsana Versicherungen AG einen Kollektivvertrag ausgehandelt, welcher den Versicherten sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen einen flexiblen und prämiengünstigen Versicherungsschutz ermöglicht.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Klaus Zeiler, Key Account Management Zürich, per Tel. 043 340 63 42 oder Mail.
Besteht für Vereine eine Revisionspflicht?
Das bisherige Vereinsrecht sah keine gesetzliche Revisionspflicht vor. Die Vereine hatten jedoch die Möglichkeit, mittels einer statutarischen Bestimmung freiwillig eine Revisionsstelle einzusetzen. Auf den 1. Januar 2008 wurde das Vereinsrecht dahingehend geändert, dass auch für die Vereine eine gewisse Revisionspflicht besteht. Die neuen Bestimmungen finden Sie hier.
Was bedeutet gemeinnützig?
Ein Verein oder eine beliebige andere juristische Person ist in der Schweiz gemeinnützig - und damit von Steuern befreit - wenn er/sie keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck aufweist. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Organisation
- von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird,
- eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbringt
- und dessen Mitglieder persönliche oder finanzielle Opfer erbringen.
Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Vereine kann man in manchen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden
In der Schweiz tritt auch die Stiftung ZEWO auf, die gemeinnützige Organisationen überprüft und zertifiziert.
Was muss ein Jahresbericht enthalten?
Neben der Bilanz und der Erfolgsrechnung ist ein Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht ist eine verbale Berichterstattung, in welcher der Vorstand, Stiftungs- oder Verwaltungsrat über den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Organisation, Stiftung oder der Gesellschaft orientiert. Er enthält Aussagen zum wirtschaftlichen Umfeld (z.B. Marktentwicklung und Branchentrends, Konkurrenz, massgebende Rahmenbedingungen wie Konjunkturlage, Gesetzesänderungen) im vergangenen Jahre. Er kommentiert die Bestandteile der Jahresrechnung anhand wesentlicher Bilanz- und Erfolgskennzahlen und deren Entwicklung und die weitere Entwicklung des Unternehmens, insbesondere des folgenden Geschäftsjahres, vor allem auch in Bezug auf Risiken und Chancen (Jahresbericht, Art. 663d OR). Er nennt die im Geschäftsjahr eingetretenen Kapitalerhöhungen und gibt die Prüfungsbestätigung wieder (Art. 663d Abs. 2 OR).
Welche Deckungssumme empfiehlt der Verband für eine Betriebshaftpflichtversicherung?
Gemäss den Kriterien für die kantonale Betriebsbewilligung muss eine Spitex-Organisation über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder andere gleichwertige Sicherheiten entsprechend der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken verfügen. Die Gesundheitsdirektion verlangt eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken.
Unsere Abklärungen bei Versicherungsexperten haben ergeben, dass seit Jahren höhere Summen vereinbart werden. Zudem schreiben diverse andere Kantone den Betrieben im Gesundheitswesen eine Mindestdeckung von 5 Mio. Franken vor.
Aufgrund der höheren Anforderungen und Risiken und der sich laufend verändernden Voraussetzungen empfiehlt der Spitex Verband Kanton Zürich seinen Mitglied-Organisationen, für neue Versicherungsverträge eine Mindestdeckung von 5 Mio. Franken vorzusehen bzw. bestehende Vereinbarungen auf die erwähnte Deckungssumme zu erhöhen.
Gibt es Neuerungen in der IV?
Ein vom Bund und Arbeitgeberverbänden herausgegebener elektronischer Flyer informiert die Arbeitgeber über Neuerungen in der IV. Die Neuerungen treten mit der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wie sehen die Beiträge für die Sozialversicherung 2012 aus?
Auf einer Tabelle des Schweizerischen Arbeitgeberverbands sind die gesetzlich bestimmten Beiträge sowie Prämien und Grenzbeträge der Sozialversicherungen für das Jahr 2012 zusammengestellt.
Tarifliches
Dürfen Wegpauschalen + weitere Zusatzleistungen im KLV-Bereich verrechnet werden?
Nein, es gilt der Tarifschutz gemäss Art. 44 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Hier finden Sie detaillierte Informationen zu diesem Thema.
Wie wird Material aus der MiGeL-Liste korrekt verrechnet?
Neuer Vertrag für MiGeL mit santésuisse per 1.1.2011
Wir haben kürzlich eine Vereinbarung mit santésuisse betreffend Abrechnung von Mitteln und Gegenständen abgeschlossen. Gemäss Art. 6 (Abgeltung) dieses Vertrages dürfen ärztlich verordnete Mittel- und Gegenstände laut Anhang 2 KLV, welche vom Leistungserbringer abgegeben werden, zum Einstandspreis zuzüglich 15% für Lagerhaltung / Bewirtschaftung, maximal aber zum Höchstpreis gemäss Anhang 2 KLV (Liste der Mittel und Gegenstände) verrechnet werden. Dem Versicherer ist auf Verlangen eine Kopie der Original-Rechung zuzustellen. Die Abrechnung erfolgt detailliert inkl. MiGeL-Positionsnummer und Kalendarium.
Zur Zeit läuft das Beitrittsverfahren bei den Spitex-Organisationen. Die Vereinbarung können Sie hier herunterladen.
Präzisierungen zur MiGeL wurden im Schauplatz Spitex Nr. 5/Oktober 2007 publiziert.
Die akutelle MiGel-Liste finden Sie unter:
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04184/index.html?lang=de
Verrechnung von Spitex-Leistungen zulasten der Invalidenversicherung
Im Gegensatz zur Krankenversicherung wird die Grundpflege bei Kindern mit Geburtsgebrechen bei der IV nicht über die Spitextarife abgegolten. Dies hat zur Folge, dass gegenüber der IV auch nur zwei der drei Leistungskategorien gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV verrechnet werden können, nämlich "a. Massnahmen der Abklärung und Beratung" und "b. Massnahmen der Untersuchung und Behandlung".
Anstelle der Grundpflege erhalten die Eltern für den Mehraufwand bei der Pflege des behinderten Kindes von der IV Geldleistungen. Es handelt sich dabei um die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag. Wenn die Eltern die Pflege nicht selbst erbringen, können sie eine Person (z.B. eine Spitex-Pflegefachfrau) mit der Pflege betrauen und das von der IV erhaltene Geld dazu verwenden, die Arbeit dieser Person zu finanzieren.
Somit kann die reine Grundpflege nicht zulasten der Invalidenversicherung verrechnet werden. Wenn Leistungen der Grundpflege erbracht worden sind, müssen diese Aufwendungen direkt dem Versicherten bzw. dessen Eltern in Rechnung gestellt werden. Auf der Rechnung an die IV können somit nur noch Leistungen der "Abklärung/Beratung" oder "Untersuchung/Behandlung" sowie der "Überwachung" aufgeführt werden. Bezeichnungen wie "Grundpflege", "Komplexe Grundpflege" oder "Mischtarif" können deshalb nicht mehr verwendet werden.
(Präzisierung vom 16.1.2008 des Rundschreibens Nr. 177 vom 30.4.2003 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV)
Rechtliches
Sind Patiententransporte erlaubt?
Spitex-Mitarbeiterinnen fahren mit Ihren Dienstautos regelmässig Kundinnen und Kunden zum Arzt oder zum Einkaufen.
So genannte Patiententransporte gehören prinzipiell nicht zu den subventionierten Spitex-Kerndienstleistungen und sollten nicht zuletzt aus versicherungstechnischen Gründen unterlassen werden. Entscheidet sich ein Spitexbetrieb, in Ausnahmefällen Patiententransporte durchzuführen, muss gemäss Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich folgendes beachtet werden:
- Die Versicherungsfrage muss mit der zuständigen Auto-Versicherungsgesellschaft individuell abgeklärt und schriftlich geregelt werden.
- Gemäss der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Artikel 25 benötigt man für alle bezahlten Personentransporte eine Spezialbewilligung (sog. Chauffeur oder Taxilizenz) die spezielle Zusatzprüfungen, die Benutzung eines Fahrtenschreibers und die Einhaltung von vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten.
- In Rechnung gestellte Patiententransporte in Spitexbetrieben können somit nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Es muss sich dabei um eine so genannte Gefälligkeit handeln, d.h. für den Transport wurde keine andere Möglichkeit gefunden. Die Transporte müssen sich auf Einzelfahrten beschränken und dürfen keinesfalls regelmässig (z.B. alle 14 Tage eine Fahrt) stattfinden.
- Da der Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes gratis erbracht wird, benötigen deren Fahrerinnen keine Spezialbewilligung. Auch bei den übrigen Tansportdiensten für Behinderte (z.B. TIXI Zürich), sind Fahrerinnen und Fahrgäste Mitglied dieses Vereins, arbeiten ehrenamtlich und benötigen keine Taxi-Lizenz.
Verschiedene Haftpflichtfragen
Ärztliche Verantwortung
Art. 7 KLV schreibt vor, dass die Versicherung nur Kosten übernimmt, die auf schriftliche ärztliche Anordnung hin erbracht werden. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der verordnende Arzt oder die Ärztin dadurch auch in jedem Fall für alles haftbar ist. Delegiert er/sie gewisse Tätigkeiten an qualifiziertes Fachpersonal mit der entsprechenden Ausbildung und den entsprechenden Kompetenzen, das ihm/ihr unterstellt ist, so ist nicht er/sie, sondern das mit dem Auftrag versehene Fachpersonal für solche Schäden verantwortlich und somit auch haftbar. Konkret bedeutet dies, dass Pflegefachpersonen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin eine Wundversorgung vornehmen, für diese Handlung grundsätzlich auch haftbar sind.
Anforderungen an Fachpersonal
Medizinisches Fachpersonal in der Spitex darf nur diejenigen Aufgaben ausüben, auf die es während der Aus- oder Weiterbildung vorbereitet wurde. Das bedeutet, dass sowohl die Mitarbeitenden wie auch die Spitex-Leitung über die einzelnen Berufs-Ausbildungsprogramme informiert sein müssen. In jedem Ausbildungsreglement ist ersichtlich, welche Handlungen eine direkte Überwachung erfordern und welche anhand von Anweisungen ausgeführt werden können. Das bedeutet aber auch, dass es dem Spitex-Fachpersonal in jedem Fall gestattet ist, eine Arbeit zu verweigern, die nicht Gegenstand der Ausbildung war. Werden Mitarbeitende trotzdem gezwungen, eine solche Tätigkeit zu übernehmen, können sie verlangen, dass der Arbeitgeber bzw. der Arzt oder die verantwortliche Pflegefachfrau schriftlich die Haftung übernimmt. Leitungspersonen von Spitex-Betrieben müssen die Arbeit der ihr unterstellten Personen kontrollieren und ggf. korrigierend eingreifen. Wird diese Aufgabe delegiert, so müssen sie sicherstellen, dass die damit beauftragten Personen ihre diesbezüglichen Pflichten kennen und diese auch wahrnehmen.
Delegation von Aufgaben
Gemäss den Bestimmungen des SRK für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege von 1992 "...ist eine Pflegefachperson verantwortlich für die Pflege, die sie selber ausführt und die sie an andere delegiert...". Das heisst gemäss Kommentar des Schweiz. Berufsverbandes für Krankenpflege SBK, dass jede Pflegefachperson verantwortlich ist für die Folgen ihres Handelns. Sie kann straf- oder zivilrechtlich belangt werden, wenn sie fahrlässig oder irrtümlich einen Fehler begeht, der nachteilige Folgen für die Gesundheit der ihr für die Pflege anvertrauten Personen hat. Auch das Obligationenrecht (Art. 55) zeigt klar, dass eine Pflegefachperson für eine delegierte Dekubitusprophylaxe (als Beispiel) die alleinige Verantwortung trägt, sofern sie nicht beweisen kann, dass sie diese Hilfsperson korrekt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat.
Merkblatt "Haftpflicht-Spitex" hier
Sind Gönnermitglieder des Spitex Verbandes stimmberechtigt?
Nein. Gemäss den Statuten des Spitex Verbandes Kanton Zürich vom 19.6.2009, Ziff. 4.1.3.1 sind Gönnermitglieder "natürliche oder juristische Personen, welche ohne Auftrag der öffentlichen Hand Spitex-Dienstleistungen erbringen". Zu diesen gehören kommerzielle (private) Spitex-Organisationen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur Aktiv- und Passivmitglieder.
Die Gesetzgebung lässt zu, dass auch eine kommerzielle Spitex-Organisation einen öffentlichen Leistungsauftrag von einer Gemeinde erhalten kann. Durch den öffentlichen Auftrag hätte sie sich aber auch an die kantonalen Richtlinien zum Leistungsangebot und der Qualität der Leistungserbringung bzw. ab 1.1.2011 an das Reglement über das Angebot und die Qualität der Spitex-Versorgung der Gemeinden (Spitex-Reglement) zu halten.
Gemäss den Verbandsstatuten wird nicht mehr zwischen "gemeinnützigen" und "kommerziellen" Organisationen unterschieden, sondern nach Organisationen mit und ohne öffentlichen Leistungsauftrag.
Die Statuten des Verbandes sind auf unserer Homepage unter Download abrufbar.
Informatik
Wir suchen für unseren Betrieb eine neue Informatik Lösung, wie sollen wir vorgehen?
Damit die Informatik als Arbeitsmittel erfolgreich und nachhaltig im Spitexalltag eingesetzt werden kann, müssen Funktion und Einsatz in der Organisation genau geklärt werden. Der beiliegende Beitrag aus dem Schauplatz Spitex erklärt das Vorgehen.
Welche Firmen bieten spezielle Informatik-Lösungen für Spitexbetriebe an?
Alle in der Liste „Empfohlene Software für RAI-Home-Care Schweiz" aufgelisteten Software-Firmen haben sich auf Spitex-Lösungen spezialisiert und vielfältige Produkte im Angebot. Auf den angegebenen Homepages können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen und danach eine unverbindliche Beratung mit einer Offerte sowie Referenzen aus dem Spitexbereich anfordern. In Kanton Zürich arbeitet ein grosser Teil der Betriebe mit Spitexlösungen der Firmen Root Service AG, Syseca Informatik AG, MicroMed AG und Domis Consulting AG.
Personelles
Sind ausländische Ausbildungsabschlüsse in der Spitex gültig?
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen sind Spitexorganisationen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 7 der Krankenkassenleistungsverordnung KLV nur zugelassen, wenn sie u.a. „ ... über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat...". Das bedeutet, dass alle Personen eines Spitexbetriebs über ein entsprechendes, in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplom verfügen müssen. Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU im Juni 2002 wird das Verfahren laufend vereinfacht. Alle Informationen finden Sie auf der Website des SRK. Die Seiten werden laufend aktualisiert, daher wird empfohlen sie periodisch zu besuchen. Seit dem 4. Februar 2008 steht für Auskünfte von Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr die kostenpflichtige Telefonnummer 0900 733 276 zur Verfügung. Die ersten 90 Sekunden sind kostenlos, danach betragen die Kosten Fr. 2.50 pro Minute.
Was ist zu beachten bei der Anstellung von ausländischen Mitarbeiterinnen?
Für Angehörige der sog. EU-15 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien), von Malta und Zypern sowie den EFTA-Staaten Island und Norwegen gilt seit dem 1. Juni 2007 die vollständige Personenfreizügigkeit. Das bedeutet, dass diese Personen im Kanton Zürich keine Arbeitsbewilligung benötigen. Sie müssen vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einen gültiges Reisedokument sowie einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung vorlegen und einen Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung stellen.
Für Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-8/EU2) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien Ungarn ab 1. Juni 2009 auch Rumänien und Bulgarien gelten zur Zeit noch spezielle Übergangsbestimmungen, wenn sie eine Arbeitsstelle oder den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Informieren Sie sich auf der Website des Kantons Zürich.
Für Berufstätige aus einem Land ausserhalb der EU wurden mit der Einführung des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 01.01.2008 die Zulassungskriterien zur Erwerbstätigkeit neu geregelt. Die unterschiedlichen Bestimmungen sind ebenfalls auf der kantonalen Website beschrieben.
Dürfen DNI-AbsolventInnen den Berufstitel Dipl. Pflegefachfrau /-mann führen?
Seit dem 1. Juli 2002 besteht die Möglichkeit mittels kompensatorischer Massnahmen den neuen Berufstitel zu erlangen.
Das Angebot läuft Ende 2011 aus. Alle Inforamtionen finden Sie auf der Website vom Schweizerischen Roten Kreuz.
Das SBK Bildungszentrum in Zürich bietet die notwendigen Fachmodule für die geforderte 40-tägige Weiterbildung an.
Krankenversicherer
Welche Auskünfte müssen wir als Spitex-Organisation den Krankenkassen geben?
Grundsätzlich ist es so, dass die Krankenversicherer gemäss KVG die Pflicht und damit auch das Recht haben, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen zu prüfen. Die Leistungserbringer sind dazu verpflichtet, den Krankenversicherern die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Gemäss Art. 8, Abs. 5 KLV kann der Versicherer verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 betreffen (also alle Pflichtleistungen wie Abklärung und Beratung, Behandlungspflege sowie Grundpflege). Zu beachten ist, dass die Abklärung der Versicherer verhältnismässig sein muss und nicht schikanös sein darf. Standardisierte Fragebogen zu jeder Leistung bzw. zu jedem Fall entsprechen nicht der Verhältnismässigkeit.
Hingegen sind spezifische Fragen, welche der Abklärung der Wirtschaftlichkeit bzw. der Zweckmässigkeit einer besonderen Situation dienen, vom Leistungserbringer zu beantworten. Dies bedeutet denn auch, dass in solchen Fällen neben dem Bedarfsplan und der Pflegeplanung z.B. auch der detaillierte Verlaufsbericht beigebracht werden muss. Keinesfalls dürfen ärztliche Berichte oder Diagnosen vom Leistungserbringer an die Versicherung geschickt oder entsprechende Auskünfte erteilt werden. Dies ist ausschliesslich Sache des zuständigen Arztes oder der Ärztin.
Grundsätzlich empfehlen wir, mit den Krankenversicherern auf konstruktive Art und Weise zusammenzuarbeiten und die notwendigen Informationen zu liefern. Dies unterstützt und beschleunigt die Abklärung und hift letztlich auch Ihren Klientinnen und Klienten, welche auf der anderen Seite auch Kundinnen und Kunden der Versicherer sind.
Datenüberprüfung Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.) santésuisse
Bei santésuisse, dem Dachverband der Krankenversicherer, müssen Leistungserbringer (Personen oder Institutionen), die neu eine ZSR-Nr. beantragen, seit Juli 2007 eine EAN (European Article Number) vorweisen. Diese wird anstelle der ZSR-Nr. zur Abrechnung verwendet. Bestehende Spitex-Organisationen besitzen bereits eine ZSR-Nr. und müssen nach Auskunft von santésuisse keine EAN nachreichen. Die Kontaktstelle für das ZSR ist jedoch von santésuisse angehalten, bei jeder Mutation den betreffenden Leistungserbringer aufzufordern, eine EAN zu beantragen, für den Fall, dass mittelfristig (Zeithorizont 5 bis 10 Jahre) nur noch mittels EAN abgerechnet wird.
Bei Fusionen von Spitex-Organisationen wird die alte ZSR-Nr. nur dann mit einer EAN ersetzt, wenn sich die Rechtsform ändert. Ansonsten wird eine der alten ZSR-Nr. für die neue Spitex-Organisation übernommen.
Bestehende Spitex-Organisationen müssen also nicht zwingend eine EAN vorweisen können. Sobald jedoch eine neue ZSR-Nr. beantragt werden muss, kann santésuisse eine EAN verlangen.
Ärger mit der Krankenkasse - was tun?
Es kommt vor, dass eine Klientin oder ein Klient mit dem Entscheid der Krankenkasse nicht einverstanden ist. Was kann er oder sie tun?
Eine Erklärung verlangen
Die Versicherer haben eine gesetzliche Auskunftspflicht.
Beratungsstelle
Man kann sich an eine Beratungsstelle wenden (z.B. SPO Patientenschutz, Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter)
Schriftliche beschwerdefähige Verfügung
Man kann aber auch eine schriftliche Verfügung verlangen. In dieser Verfügung muss die Krankenkasse ihren Entscheid begründen und auf die Rechtsmittel hinweisen. Wenn der Klient/die Klientin mit der Verfügung nicht einverstanden ist, muss er/sie schriftlich
Einsprache
erheben, und zwar innerhalb von 30 Tagen. Die Krankenkasse muss darauf einen Einspracheentscheid schreiben mit Begründung und Hinweis auf die weiteren Rechtsmittel.
Wenn der Klient/die Klientin mit dem Einspracheentscheid der Kasse nicht einverstanden ist, kann er/sie eine
schriftliche Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
einreichen. Beschwerden beim Versicherungsgericht können nur eingereicht werden, wenn vorher Einsprache gegen den Entscheid der Krankenkasse erhoben worden ist.
Wenn der Klient/die Klientin mit dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts nicht einverstanden ist, kann er/sie innert 30 Tagen
eine Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG), Luzern
einreichen. Dessen Entscheid ist endgültig.
Pflegefinanzierung: Gesetz, Verordnung, Kreisschreiben GD
Wann tritt die neue Pflegefinanzierung in Kraft?
Am 1. Januar 2011.
Welches sind die wichtigsten Neuerungen auf schweizerischer Ebene?
- Unterscheidung zwischen Langzeitpflege und Akut- und Übergangspflege:
- Langzeitpflege: Der Bundesrat legt die Pflegebeiträge per 1.1.2011 fest für Abklärung/Beratung Fr. 79.80 pro Std., Behandlungspflege Fr. 65.40, Grundpflege Fr. 54.60. Es gilt die Rundungsregelung von 5 Min., wobei pro Einsatz mindestens 10 Min. verrechnet werden können.
- Akut- und Übergangspflege: vom Spitalarzt verordnet für maximal 14 Tage nach Spitalaustritt gem. festgelegten Kriterien.
- Kostenbeteiligung der LeistungsbezügerInnen von max. 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags.
- Kostenbeiträge an private Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen durch die öffentliche Hand.
Wie sieht die Umsetzung im Kanton Zürich aus?
Zum ersten Mal hat der Kantonsrat am 27.9.2010 von der Option Gebrauch gemacht, ein Gesetz für dringlich zu erklären. Das Pflegegesetz kann so bereits Anfang 2011 in Kraft treten. Gegenüber der Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) haben sich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Die wichtigsten Eckpunkte, welche sich aus der Vorlage ergeben, sind folgende:
- Patientenbeteiligung von 10% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrags (Fr. 8.00 pro Tag), wobei Kinder und Jugendliche von 0 - 18 Jahren von der Kostenbeteiligung befreit sind. Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen.
- Für Akut- und Übergangspflege übernehmen die öffentliche Hand (55%) und die Krankenversicherer (45%) die Kosten der Pflege. Im Gegensatz zur Langzeitpflege wird keine Patientenbeteiligung erhoben.
- Nichtpflegerische Spitex-Leistungen werden weiterhin subventioniert.
- Die Gesundheitsdirektion kann ihre Kostenanteile an jene Spitex-Organisationen reduzieren, welche sich nicht angemessen an der Berufsbildung beteiligen.
Was ist in der Verordnung über die Pflegeversorgung geregelt?
Die Verordnung legt das Standardangebot (Mindestangebot) der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen fest. Zudem regelt sie die Verfügbarkeit der Leistungen sowie die Qualitätssicherung. Sie ersetzt die bisherigen kantonalen Richtlinien zum Leistungsangebot und zur Qualität.
Die Verordnung ist per 1.3.2011 in Kraft getreten.
Gibt es Vorschriften bezüglich Rechnungsrevisionen?
Im Zusammenhang mit Rechnungsrevisionen gibt es im Pflegegesetz keine Bestimmungen. Die Rechnungsrevisionen können laut Auskunft der Gesundheitsdirektion bis auf Weiteres durch die Finanzkontrolle der Gemeinde oder durch eine andere unabhängige Revisionsstelle durchgeführt werden.
Pflegefinanzierung: Vertrag, Tarife und Modalitäten, Kostenrechnung
Wie lange ist der heutige Spitex-Tarifvertrag noch gültig?
Der Vertrag wurde Ende Juni 2010 durch santésuisse fristgerecht per Ende 2010 gekündigt, d.h. er ist ab 1.1.2011 nicht mehr gültig.
Welche Tarife gelten ab 2012?
Der Regierungsrat hat am 5.10.2011 folgendes beschlossen:
Für das Jahr 2012 werden die Pauschalen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes für ambulante Pflegeleistungen von Spitex-Organisationen mit Zulassung im Kanton Zürich wie folgt festgelegt:
Fr. 73.25 pro Std. Abklärung und Beratung
Fr. 65.15 pro Std. Behandlungspflege
Fr. 52.45 pro Std. Grundpflege
Die für das Jahr 2011 festgelegten Tarifmodalitäten für Spitex-Organisationen gelten für das Jahr 2012 unverändert. Die gilt auch für den 15 Min. Abrechnungstakt in der Langzeitpflege.
Wann können die Spitex-Organisationen dem gesamtschweiz. Administrativ-Vertrag mit santésuisse beitreten?
Dem neuen gesamtschweizerischen Administrativ-Vertrag zwischen dem Spitex Verband und santésuisse können Anfang 2011 alle Spitex-Organisationen beitreten, welche Leistungen in Kantonen erbringen, die per 1.1.2011 die neue Pflegefinanzierung einführen.
Nachdem im Kanton Zürich der Regierungsrat die Übergangsregelung bis Ende 2012 verlängert hat, können die Spitex-Organisationen frühestens per 1.1.2013 den schweizerischen Administrativ-Vertrag beitreten.
Was ist die Grundlage für die Berechnung der Tarife und der Normkosten?
Basis ist die Kostenrechnung. Gemäss Pflegegesetz sind die Organisationen verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen. Aus dieser werden die anrechenbaren Vollkosten der Organisation ermittelt. Diese bilden Grundlage für die Berechnung der Normkosten und des Normdefizits sowie der Tarife für die Akut- und Übergangspflege.
Die Erstellung der Kostenrechnung richtet sich nach den Grundsätzen des Finanzmanuals des Spitex Verbandes Schweiz (3. Auflage 2010).
Was dürfen private/kommerzielle Spitex-Organisationen verrechnen?
Grundsätzlich gilt auch für private Organisationen ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand die Regelung gemäss Pflegegesetz.
Private Organisationen (Kommerzielle ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand) können ihren KlientInnen für pflegerische Leistungen (KLV) die Tarife gemäss bisherigem Tarifvertrag verrechnen sowie die Patientenbeteiligung von Fr. 8.00 pro Tag. Zudem können sie den betreffenden Gemeinden ein Normdefizit von Fr. 8.00 pro Leistungsstunde (gegen entsprechenden Nachweis) in Rechnung stellen. Für hauswirtschaftliche Leistungen bezahlt die öffentliche Hand keine Kostenbeiträge an die Organisationen ohne Leistungsauftrag.
Tarife für Pflegeleistungen bei IV, UV, MV
Ab dem 1. Januar 2011 haben die Krankenversicherer für die ambulanten Pflegeleistungen die Beiträge nach KLV 7a, Abs. 1 zu bezahlen (falls der Kanton für die Übergangszeit nicht andere Tarife festgelegt hat). Diese Beiträge gelten von Gesetzes wegen nur für die Krankenversicherer, nicht aber für die Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung. Abklärungen des Spitex Verbands Schweiz haben ergeben, dass IV, SUVA und MV bisher die Tarife aus den kantonalen Tarifverträgen übernommen haben. Künftig werden sie die Beiträge nach KLV 7a übernehmen (oder den allfälligen, vom Kanton festgelegten „Übergangstarif"). Für die Akut- und Übergangspflege werden die Tarife aus den kantonalen Tarifverträgen übernommen.
Bei IV-, UV- und MV-PatientInnen kann keine Patientenbeteiligung erhoben werden. Die neu eingeführte Patientenbeteiligung gilt nur für die Krankenversicherung, nicht aber für IV, UV und MV.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt der Spitex Verband Schweiz, bei IV-, UV- und MV-PatientInnen die Anwendung der KLV-Beiträge. Es ist darauf zu verzichten, zusätzlich dazu die Patientenbeteiligung dazu zu rechnen.
Bei Personen, die bei einem Krankenversicherer unfallversichert sind (z.B. Personen ohne Erwerbsarbeit wie RentnerInnen oder Kinder): Der Unfall läuft über das KVG (vgl. auch Art. 8 KVG), die Patientenbeteiligung darf somit erhoben werden.
Pflegefinanzierung: Kostenbeteiligung der LeistungsbezügerInnen
Was dürfen wir den KlientInnen verrechnen?
Im Kanton Zürich sieht das neue Pflegegesetz vor, dass die PatientInnen im Bereich der ambulanten Langzeitpflege (Spitex) mit maximal 10% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Beitrags belastet werden dürfen, d.h. also maximal Fr. 8.00 pro Tag.
Die Patientenbeteiligung darf nicht pro rata verrechnet werden. In jedem Fall darf die Kostenbeteiligung der LeistungsbezügerInnen nicht höher sein als die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherer tatsächlich noch verbleibenden Kosten; sind diese tiefer als Fr. 8.00, darf nur der Fehlbetrag in Rechnung gestellt werden.
Bei einer ¼ Std. Behandlungs- oder Grundpflege bezahlt der Patient also immer noch Fr. 8.00 pro Tag. Nachstehend 2 Beispiele:
¼ Std. Behandlungspflege
Fr. 27.00 Vollkosten (bei fiktiven Fr. 108.00 pro Std.)
Fr. 16.30 abzügl. Anteil Krankenversicherer (Fr. 65.15 pro Std.)
Fr. 8.00 abzügl. Patientenbeteiligung
Fr. 2.70 Restkosten durch öffentliche Hand
¼ Std. Grundpflege
Fr. 24.00 Vollkosten (bei fiktiven Fr. 96.00 pro Std.)
Fr. 13.10 abzügl. Anteil Krankenversicherer (Fr. 52.45 pro Std.)
Fr. 8.00 abzügl. Patientenbeteiligung
Fr. 2.90 Restkosten durch öffentliche Hand
Sind nebst der Patientenbeteiligung auch noch Franchise und Selbstbehalt zu bezahlen?
Ja, die Patientenbeteiligung wurde im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung festgelegt und stellt eine Beteiligung der LeistungsbezügerInnen an den Pflegekosten dar. Sie wird von den Spitex-Organisationen in Rechnung gestellt.
Der bisherige Selbstbehalt von 10% und die Franchise werden wie bisher von den Krankenversicherern von der Vergütung der kassenpflichtigen Leistungen in Abzug gebracht.
Gilt die Patientenbeteiligung für alle Personen?
Nein, Kinder und Jugendliche von 0 - 18 Jahren sind von der Kostenbeteiligung befreit.
Pflegefinanzierung: Beiträge der öffentlichen Hand
Wie beteiligen sich Kanton und Gemeinde an den Pflegekosten?
Der Kanton beteiligt sich ab 1.1.2012 aufgrund der Einführung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) nicht mehr an der Finanzierung der ambulanten Pflege (Spitex/Heime). Die Gesundheitsdirektion legt nur noch die Normdefizite im pflegerischen Bereich fest. Diese sehen für 2012 wie folgt aus:
Fr. 29.75 pro Leistungsstunde für Abklärung/Beratung
Fr. 19.85 pro Leistungsstunde für Behandlungspflege
Fr. 32.55 pro Leistungsstunde für Grundpflege
Die Gemeinden tragen das Restdefizit. Nachstehend ein Berechnungsbeispiel (fiktiv):
1 Std. Behandlungspflege
Fr. 108.00 budgetierte Vollkosten (fiktiv)
Fr. 65.15 abzügl. Beitrag Krankenversicherer
Fr. 8.00 abzügl. Patientenbeteiligung
= Fr. 34.85 = Restdefizit
Werden auch Beiträge für hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen bezahlt?
Nein. Der bisherige § 18 Pflegegesetz wurde ersatzlos gestrichen. Der Kanton leistet somit ab 2012 für die nichtpflegerischen Spitex-Leistungen keine Beiträge mehr. Daher werden durch die Gesundheitsdirektion für diese Leistungen auch keine Normbeiträge mehr berechnet. Gemäss § 13 Pflegegesetz dürfen die ambulanten Leistungserbringer den KlientInnen insgesamt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Aufwands ihrer Organisation für nichtpflegerische Spitex-Leistungen verrechnen.
Pflegefinanzierung: Akut- und Übergangspflege (AÜP)
Wie wird die AÜP finanziert?
Gemäss Gesetzgebung wird die AÜP analog der Spitalfinanzierung finanziert, d.h. der Kanton bzw. die öffentliche Hand bezahlt mindestens 55% der Pflegekosten und die Krankenversicherer höchstens 45%.
Welche Tarife gelten für die AÜP ab 1.1.2011 bzw. 1.1.2012?
Die AÜP wird zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern auf kantonaler Ebene ausgehandelt, also zwischen dem Spitex Verband Kanton Zürich und tarifsuisse ag sowie Helsana/Sanitas/KPT andererseits.
Wir konnten uns im Mai 2011 mit den Versicherergruppen bezüglich der Tarife für AÜP im Rahmen von Tarifverträgen einigen. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in drei Stufen gemäss KLV Art. 7 Abs. 2 lit. a-c:
Abklärung und Beratung: Fr. 54.55 pro Std. (Anteil Krankenversicherer)
Behandlungspflege: Fr. 53.65 pro Std. (Anteil Krankenversicherer)
Grundpflege: Fr. 47.50 pro Std. (Anteil Krankenversicherer)
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung in den Verträgen gelten bis Ende 2011 der Tiers garant (Abrechnung an KlientIn) sowie der Abrechnungstakt von 15 Minuten.
Ab 1.1.2012 erfolgt die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen im System des Tiers payant (Abrechnung an Versicherer) für die ersten 10 Minuten, danach in 5-Minuten-Schritten. Die ersten 10 Minuten dürfen einmal pro Einsatz/Tag und Patient verrechnet werden. Die Tarife erfahren per 1.1.2012 keine Änderung.
Müssen sich die Patienten bei AÜP ebenfalls an den Kosten beteiligen?
Nein. Gemäss gesetzlicher Regelung darf den LeistungsbezügerInnen keine Kostenbeteiligung (Patientenbeteiligung) verrechnet werden. Dies gilt nur für die Langzeitpflege.
Hingegen bringen die Krankenversicherer den gesetzlichen Selbstbehalt und die Franchise auch für AÜP in Abzug.
Was sind die Grundlagen und Voraussetzungen für AÜP?
Für die AÜP wird eine separate ZSR-Nummer verlangt. Die Organisationen wurden über das Prozedere zum Erhalt der ZSR-Nummer schriftlich informiert. Das Gesuchsverfahren wurde Ende Juni 2011 eingeleitet. Zudem hat der Spitex Verband allen Organisationen ein AÜP-Konzept zur Verfügung gestellt.
Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich können grundsätzlich alle Leistungserbringer (Spitex, Pflegeheim und freiberufliche Pflegefachpersonen) AÜP erbringen, wenn sie über eine kantonale Betriebsbewilligung sowie eine Zulassung von santésuisse verfügen.
Wer darf AÜP verordnen und existiert ein Formular?
Gemäss Gesetzgebung darf AÜP nur nach einem Spitalaufenthalt für maximal 14 Tage und ausschliesslich durch einen Spitalarzt oder eine Spitalärztin verordnet werden. Der Spitex Verband Schweiz hat zusammen mit santésuisse ein Übergangs-Meldeformular entwickelt, welches die Definition sowie die Kriterien für AÜP beinhaltet. Das Formular wurde Anfang 2011 allen Spitex-Organisationen und allen Akutspitälern im Kanton Zürich zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.
Das Übergangs-Meldeformular ist auch im 2012 anzuwenden. Die schweizerische Verhandlungsdelegation möchte zur Zeit nicht über eine Anpassung des Formulars verhandeln. Eine Überarbeitung ist jedoch geplant. Die definitive Version (Bestandteil des Tarifvertrages) dürfte nicht vor 2013 vorliegen.
Wie erfolgt die Quantifizierung der Leistungen?
Die Spitex-Organisationen füllen wie bisher den rechten Teil der bisherigen ärztlichen Verordnung aus und legen diese dem obigen Übergangs-Meldeformular bei. Der linke Teil des Formulars bleibt leer und muss nicht vom Arzt unterzeichnet werden. Dieses Prozedere gilt solange, bis die neuen gesamtschweizerischen Formulare vorliegen.
Müssen wir AÜP während 24 Stunden anbieten können?
Im Rahmen der AÜP müssen auch Nachteinsätze möglich sein. Es ist nicht die Meinung, dass eine 24h-Rund-um-die-Uhr-Pflege gewährleistet werden muss, sondern punktuelle Einsätze während 24h, also z.B. Kontrolle einer Infusion 5-6x über den ganzen Tag/Nacht verteilt.
Pflegefinanzierung: Rechnungsstellung an PatientInnen und Gemeinden
Wie müssen wir die Rechnung darstellen?
Im Sinne der Transparenz gegenüber den LeistungsbezügerInnen müssen gemäss § 20 des Pflegegesetzes die Spitex-Organisationen ihre Kosten der Langzeitpflege und der Akut- und Übergangspflege separat ausweisen, und zwar unterteilt nach Leistungskategorie (Abklärung/Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege), Patientenbeteiligung und Anteil der öffentlichen Hand. Kassenpflichtiges Material (MiGeL) und hauswirtschaftliche Leistungen sind ebenfalls separat auszuweisen.
Wem müssen wir für KlientInnen aus anderen ZH-Gemeinden Rechnung stellen?
Wenn Sie Leistungen für PatientInnen (z.B. Wochenaufenthalter oder Feriengäste) aus anderen Zürcher Gemeinden erbringen, müssen Sie der Wohngemeinde der betreffenden Person Rechnung stellen. Ihre Gemeinde bezahlt also in solchen Fällen nichts. In diesen Fällen gilt § 15 Abs. 2+3 des Pflegegesetzes. Der Beitrag der Gemeinde entspricht dem Anteil der öffentlichen Hand an den Pflegekosten, höchstens aber dem durch die Gesundheitsdirektion festgelegten Normdefizit.
Wie verhält sich die Restfinanzierung bei KlientInnen aus anderen Kantonen?
Leider gibt es zur Zeit keine interkantonale Regelung. Der Spitex Verband Schweiz hat aufgrund einer Erhebung Kontakt mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz aufgenommen und darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Pflegeleistungen von ausserkantonalen KlientInnen dringend durch eine interkantonale Vereinbarung geregelt werden müsse. Wir empfehlen Ihnen, bei ausserkantonalen PatientInnen grundsätzlich der betreffenden Wohngemeinde auf der Basis der Vollkosten Rrechnung zu stellen, dies jedoch vorgängig mit der Gemeinde zu vereinbaren bzw. eine Kostengutsprache einzuholen.
Wie ist die Restfinanzierung bei KlientInnen aus dem EU-Raum geregelt?
1) Falls die Person im EU-Wohnland gesetzlich sozialversichert ist, ist der „gemeinsamen Einrichtung“ in Solothurn Rechnung zu stellen (Adresse: Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn). Verrechnen kann man die effektiven Behandlungskosten. Die „gemeinsame Einrichtung“ wird dann dem Patienten eine Selbstbeteiligung in Rechnung stellen, wobei bei Ausländern sich die Selbstbeteiligung nicht nach Art. 25a KVG, sondern nach Art. 103 Abs. 6 KVV richtet.
2) Falls die Person im EU-Wohnland nicht gesetzlich sozialversichert ist, geht die Rechnung direkt an den Patienten.
Dürfen wir Sonderleistungen verrechnen?
Für pflegerische Leistungen gemäss KLV 7 gelten die Tarife gemäss Tarifvertrag. Im Zusammenhang mit pflegerischen Leistungen dürfen Sie aufgrund des Tarifschutzes (Art. 44 KVG) jedoch keine zusätzlichen Leistungen verrechnen. Für hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen gelten die Tarife gemäss Tarifordnung, welche mit der Gemeinde vereinbart wurden.
Welche Angaben benötigt die Gemeinde von der Spitex-Organisation zur Auszahlung des Defizits und in welchem Rhythmus soll diese Rechnungsstellung erfolgen?
Wir empfehlen Ihnen, das kantonale Musterformular gemäss dem Kreisscheiben der Gesundheitsdirektion vom 15.11.2010 zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Ende Jahr wissen muss, bei welchen KlientInnen die einzelnen Leistungen erbracht worden sind, indem die neue AHV-Nummer neben den erbrachten Stunden - aufgeteilt in a - b - c Leistungen - stehen muss.
Wie oft müssen wir unserer Gemeinde Rechnung stellen?
Da sind die Gemeinden und Spitex-Betriebe frei. Dies ist zu regeln zwischen der Spitex-Organisation und der betreffenden Gemeinde, am besten in der Leistungsvereinbarung. Die Gesundheitsdirektion empfiehlt eine monatliche Abrechnung.
Wie verrechnen Spitex-Organisationen ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand?
Organisationen ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand gehen bei der Verrechnung von Leistungen für die Langzeitpflege wie folgt vor:
Rechnung an KlientIn:
- KLV-Tarife gem. bisherigem Vertrag
- Patientenbeteiligung max. Fr. 8.- pro Tag
(Separate Rechnung für hauswirtschaftliche/betreuerische Leistungen und evtl. weitere Leistungen)
Rechnung an Wohngemeinde der KlientIn:
Nur für Pflegeleistungen gem. KLV:
- Normdefizit Fr. 8.- pro geleistete Stunde
Die geleisteten Stunden müssen mit Belegen nachgewiesen werden.
Pflegefinanzierung: Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde
Gibt es eine Muster-Leistungsvereinbarung?
Der Spitex Verband Kanton Zürich stellt allen Spitex-Organisationen eine Muster-Leistungsvereinbarung zur Verfügung. Sie kann im Mitgliederbereich (Administration/Grundlagenpapiere) auf unserer Homepage heruntergeladen werden.
Pflegefinanzierung: Kundeninformationen
Wie informieren wir unsere Klientinnen und Klienten?
Der Spitex Verband Kanton Zürich hat kürzlich allen Organisationen einen Muster-Kundenbrief zur Verfügung gestellt, welcher entsprechend angepasst werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre KlientInnen in einer einfachen, verständlichen Form über die Änderungen im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung zu informieren.
Der Spitex Verband Kanton Zürich steht Ihnen gerne für ergänzende Informationen zur Verfügung.
Information der Bevölkerung durch die Gesundheitsdirektion
Die Gesundheitsdirektion hat eine Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt, welche die Öffentlichkeit über die Änderungen durch das neue Pflegegesetz informiert.
