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Rechtliches

  • Sind Patiententransporte erlaubt?

    Spitex-Mitarbeiterinnen fahren mit Ihren Dienstautos regelmässig Kundinnen und Kunden zum Arzt oder zum Einkaufen.

    So genannte Patiententransporte gehören prinzipiell nicht zu den subventionierten Spitex-Kerndienstleistungen und sollten nicht zuletzt aus versicherungstechnischen Gründen unterlassen werden. Entscheidet sich ein Spitexbetrieb, in Ausnahmefällen Patiententransporte durchzuführen, muss gemäss Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich folgendes beachtet werden:

    • Die Versicherungsfrage muss mit der zuständigen Auto-Versicherungsgesellschaft individuell abgeklärt und schriftlich geregelt werden.
    • Gemäss der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Artikel 25 benötigt man für alle bezahlten Personentransporte eine Spezialbewilligung (sog. Chauffeur oder Taxilizenz) die spezielle Zusatzprüfungen, die Benutzung eines Fahrtenschreibers und die Einhaltung von vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten.
    • In Rechnung gestellte Patiententransporte in Spitexbetrieben können somit nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Es muss sich dabei um eine so genannte Gefälligkeit handeln, d.h. für den Transport wurde keine andere Möglichkeit gefunden. Die Transporte müssen sich auf Einzelfahrten beschränken und dürfen keinesfalls regelmässig (z.B. alle 14 Tage eine Fahrt) stattfinden.
    • Da der Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes gratis erbracht wird, benötigen deren Fahrerinnen keine Spezialbewilligung. Auch bei den übrigen Tansportdiensten für Behinderte (z.B. TIXI Zürich), sind Fahrerinnen und Fahrgäste Mitglied dieses Vereins, arbeiten ehrenamtlich und benötigen keine Taxi-Lizenz.
  • Verschiedene Haftpflichtfragen

    Ärztliche Verantwortung
    Art. 7 KLV schreibt vor, dass die Versicherung nur Kosten übernimmt, die auf schriftliche ärztliche Anordnung hin erbracht werden. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der verordnende Arzt oder die Ärztin dadurch auch in jedem Fall für alles haftbar ist. Delegiert er/sie gewisse Tätigkeiten an qualifiziertes Fachpersonal mit der entsprechenden Ausbildung und den entsprechenden Kompetenzen, das ihm/ihr unterstellt ist, so ist nicht er/sie, sondern das mit dem Auftrag versehene Fachpersonal für solche Schäden verantwortlich und somit auch haftbar. Konkret bedeutet dies, dass Pflegefachpersonen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin eine Wundversorgung vornehmen, für diese Handlung grundsätzlich auch haftbar sind.

    Anforderungen an Fachpersonal
    Medizinisches Fachpersonal in der Spitex darf nur diejenigen Aufgaben ausüben, auf die es während der Aus- oder Weiterbildung vorbereitet wurde. Das bedeutet, dass sowohl die Mitarbeitenden wie auch die Spitex-Leitung über die einzelnen Berufs-Ausbildungsprogramme informiert sein müssen. In jedem Ausbildungsreglement ist ersichtlich, welche Handlungen eine direkte Überwachung erfordern und welche anhand von Anweisungen ausgeführt werden können. Das bedeutet aber auch, dass es dem Spitex-Fachpersonal in jedem Fall gestattet ist, eine Arbeit zu verweigern, die nicht Gegenstand der Ausbildung war. Werden Mitarbeitende trotzdem gezwungen, eine solche Tätigkeit zu übernehmen, können sie verlangen, dass der Arbeitgeber bzw. der Arzt oder die verantwortliche Pflegefachfrau schriftlich die Haftung übernimmt. Leitungspersonen von Spitex-Betrieben müssen die Arbeit der ihr unterstellten Personen kontrollieren und ggf. korrigierend eingreifen. Wird diese Aufgabe delegiert, so müssen sie sicherstellen, dass die damit beauftragten Personen ihre diesbezüglichen Pflichten kennen und diese auch wahrnehmen.

    Delegation von Aufgaben
    Gemäss den Bestimmungen des SRK für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege von 1992 "...ist eine Pflegefachperson verantwortlich für die Pflege, die sie selber ausführt und die sie an andere delegiert...". Das heisst gemäss Kommentar des Schweiz. Berufsverbandes für Krankenpflege SBK, dass jede Pflegefachperson verantwortlich ist für die Folgen ihres Handelns. Sie kann straf- oder zivilrechtlich belangt werden, wenn sie fahrlässig oder irrtümlich einen Fehler begeht, der nachteilige Folgen für die Gesundheit der ihr für die Pflege anvertrauten Personen hat. Auch das Obligationenrecht (Art. 55) zeigt klar, dass eine Pflegefachperson für eine delegierte Dekubitusprophylaxe (als Beispiel) die alleinige Verantwortung trägt, sofern sie nicht beweisen kann, dass sie diese Hilfsperson korrekt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat.

    Merkblatt "Haftpflicht-Spitex" hier.

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